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Handbuch der Rechtsförmlichkeit / Inhalt / Teil E – Ziffer 2

Teil A: Vorbemerkungen zur Rechtsprüfung
  Teil B: Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften  
  Teil C: Stammgesetze – erstmalige Regelung bestimmter Sachverhalte  
  Teil D: Änderungsgesetze  
  Teil E: Rechtsverordnungen  
  1. Allgemeine rechtsförmliche Bemerkungen  
  2. Stammverordnungen  
  3. Änderungsverordnungen  
  Teil F: Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren  
  Teil G: Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen  
 
  Teil E: Rechtsverordnungen
  2. Stammverordnungen
  2.1 Die Überschrift
 
790 

Die Überschrift der Stammverordnung wird grundsätzlich so gebildet wie die Überschrift des Stammgesetzes (vgl. Rn. 356 ff.). Wird eine Verordnung zur Durchführung eines Gesetzes erlassen, sollte das Gesetz in der Überschrift mit seinem Zitiernamen genannt werden. Dies ermöglicht es im Verordnungstext vereinfacht auf das Gesetz Bezug zu nehmen (vgl. Rn. 218).

791 

Bei Stammverordnungen, durch die eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt wird, kann das gemeinschaftsrechtliche Zitiergebot durch Bezugnahme auf die Richtlinie in der Überschrift der Verordnung erfüllt werden (vgl. Rn. 303).

792 

Die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung müssen erkennen lassen, daß es sich um eine Verordnung handelt. Als Rangangabe darf gemäß § 63 Abs. 1GGO II nur das Wort „Verordnung“ verwendet werden.

793 

Enthält ein Stammgesetz mehrere Ermächtigungen und werden dementsprechend mehrere Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, sollten die Verordnungen nicht allein durch Zahlwörter in ihren Bezeichnungen voneinander unterschieden werden. Die Zählung als alleiniges Unterscheidungsmerkmal ist wenig aussagekräftig. Nicht einmal die Anzahl und die Reihenfolge der auf Grund eines Stammgesetzes erlassenen Verordnungen ist daraus eindeutig erkennbar. Solche Bezeichnungen sind auch wenig anwenderfreundlich, insbesondere wenn sich der Zitiername des Gesetzes geändert hat.

    Fehlbeispiel:
   

Auf Grund des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), das später die Kurzbezeichnung „Gerätesicherheitsgesetz“ erhalten hat, sind folgende Stammverordnungen erlassen worden:

   
1.

Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel

2.

Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung (GSPrüfV)

3.

Zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz

4.

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

5.

Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Schutzaufbautenverordnung – 4. GSGV)

6.

Dritte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations- Verordnung – 3. GSGV)

   

usw.

794 

Vorzuziehen ist daher auch bei Verordnungen eine Bezeichnung, die den Regelungsgegenstand stichwortartig wiedergibt. Auch bei Stammverordnungen sollte auf die Zitierbarkeit geachtet werden. Wurde nicht bereits eine knapp formulierte Bezeichnung festgelegt, sollte zusätzlich eine Kurzbezeichnung vorgesehen werden, damit die Verordnung leichter zitiert werden kann.

795 

Ist eine amtliche Abkürzung für die Verordnung vorgesehen, so gehört das den Rang angebende Kürzel immer an den Schluß. Es wird nur das Kürzel „V“ verwendet.

  2.2 Die Eingangsformel
 
796 

Die Eingangsformel der Verordnung gibt an, wer die Verordnung erlassen hat und dafür verantwortlich ist. Die Eingangsformel wird vom Ausfertigungsorgan vollzogen und verantwortet. Ausfertigungsorgan ist die erlassende Stelle (Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), im einzelnen

 

bei Verordnungen der Bundesregierung der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin (§ 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GGO II),

 

bei Verordnungen von Bundesministerien die zuständigen Minister oder Ministerinnen (§ 72 Abs. 2, § 73 Abs. 2 und 3 GGO II).

797 

Im Gegensatz zu den Eingangsformeln von Gesetzen wird in der Eingangsformel von Verordnungen nicht erwähnt, ob die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Bei Verordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erfolgt diese Angabe auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bundesrat und Bundesregierung erst in der Schlußformel der Verordnung (vgl. Rn. 833).

798 

In der Eingangsformel wird das Zitiergebot nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes erfüllt, das die Angabe der Rechtsgrundlage der Verordnung verlangt. Die einzelnen Bestandteile der Eingangsformel sind in § 64 GGO II festgelegt. In der Eingangsformel müssen nach den Wörtern „Auf Grund“ zunächst alle Einzelvorschriften aufgeführt werden, auf die die Verordnung gestützt wird.

799 

Als Rechtsgrundlage einer Verordnung ist die ermächtigende gesetzliche Bestimmung zu nennen. Diese muß gegebenenfalls nach Absatz, Satz, Nummer und Buchstabe so genau wie möglich angegeben werden. Mit einem allgemeinen Hinweis auf ein bestimmtes Stammgesetz wird das Zitiergebot nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes nicht erfüllt. Wird Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch andere Vorschriften mit festgelegt, indem in der Ermächtigungsnorm auf sie verwiesen wird oder weil sie die Ermächtigungsnorm näher ausgestalten, so sind auch diese Vorschriften in der Eingangsformel aufzuführen.

    Beispiele:
   

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ...

   

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Chemikaliengesetzes ...

800 

In die Eingangsformel gehören alle im Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung maßgebenden Ermächtigungen. Diese müssen nicht nur verkündet, sondern auch schon (und noch) in Kraft sein.

801 

Vorkonstitutionelle Ermächtigungsnormen sind immer „in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes“ anzuführen.

802 

Werden auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze oder Auslagenerstattungen durch Verordnung geregelt, so muß sich der Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Vorschriften im Rahmen des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) halten. Der 2. Abschnitt ist demnach als Konkretisierung der jeweiligen Ermächtigung zu betrachten und daher in der Eingangsformel der Verordnung neben der Ermächtigung anzuführen.

    Beispiel:
   

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes ... in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ...

 

Änderungen des Verwaltungskostengesetzes werden hier nur angegeben, wenn sie den 2. Abschnitt des Gesetzes, d. h. die §§ 2 bis 7 betreffen.

803 

Wird durch Verordnung von der Möglichkeit der Subdelegation Gebrauch gemacht, so ist in der Eingangsformel als Ermächtigungsnorm die Bestimmung anzugeben, die die Subdelegation gestattet. Sie ist in Verbindung mit der Vorschrift zu nennen, die die Ermächtigung enthält, die übertragen werden soll.

804 

Erläßt nach der Subdelegation der Subdelegatar dieVerordnung, so gehört in die Eingangsformel neben der Angabe der übertragenen Ermächtigung zusätzlich auch die Angabe derjenigen Regierungs- oder Ministerverordnung, durch die die Ermächtigung dem Subdelegatar gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes übertragen worden ist.

    Beispiel:
   

Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen ... in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ...:

805 

Die Ermächtigungsnormen sind regelmäßig mit dem Vollzitat des Stammgesetzes anzugeben, in dem sie enthalten sind. Für die Angabe von Änderungen gelten die in Rn. 808 ff. aufgeführten Besonderheiten. Auf das Vollzitat darf gemäß § 67 Satz 2 GGO II auch bei allgemein bekannten Gesetzen nicht verzichtet werden. Die konkreten Gesetzesstellen sind mit dem Zitiernamen des Stammgesetzes aufzuführen, d. h. mit seiner Bezeichnung oder – wenn eine solche vorgesehen ist – nur mit seiner Kurzbezeichnung. Die Zitierweise richtet sich im einzelnen nach den Rn. 157 bis 168.

806 

Wird eine Verordnung auf Grund einer Ermächtigung erlassen, die ihren Standort im Einigungsvertrag einschließlich seiner Anlagen hat, also nicht in ein Stammgesetz eingefügt wurde, lautet die Eingangsformel zum Beispiel:

   

„Auf Grund der Anlage ... Kapitel ... Sachgebiet ... Abschnitt ... Nr. ... Buchstabe ... Abs. ... Satz ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) verordnet ...

807 

Das Stammgesetz muß auch dann angegeben werden, wenn der volle Wortlaut der Ermächtigung durch ein Änderungsgesetz nachträglich in das Stammgesetz eingefügt worden ist oder als Neufassung mit vollem Wortlaut im Änderungsgesetz zu finden ist. Denn bei der Anführung der Rechtsgrundlage kommt es nicht auf die Fundstelle der Ermächtigung im Bundesgesetzblatt an, sondern auf ihren rechtssystematischen Standort. Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wird die Ermächtigungsnorm Bestandteil des Stammgesetzes. In Fällen dieser Art braucht das Stammgesetz ausnahmsweise nur mit seinem Zitiernamen angeführt zu werden.

    Beispiele:
   

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) eingefügt worden ist, ...

   

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verkaufsprospektgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) neu gefaßt worden ist, ...

808 

Ist die Vorschrift des Stammgesetzes, die die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung enthält, geändert worden, so muß ein Änderungshinweis aufgenommen werden. Sind sonstige Stellen des Stammgesetzes geändert worden, so ist dies für die Eingangsformel der Verordnung grundsätzlich unerheblich (§ 67 Satz 3 GGO II).

809 

Anzuführen ist jede Änderung der Ermächtigungsnorm, die bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung in Kraft getreten ist.

810 

Wird eine Verordnung auf mehrere Ermächtigungen gestützt, so muß jede Ermächtigung den für sie passenden Änderungshinweis erhalten. Es sind alle Änderungen zu berücksichtigen. Es macht keinen Unterschied, ob durch sie die Ermächtigungsnorm im Wortlaut oder sonst, z. B. nur in der Paragraphenbezeichnung, geändert worden ist.

811 

Eine Änderung des Stammgesetzes, die nicht die Ermächtigungsnorm selbst betrifft, ist nur dann in der Eingangsformel zu erwähnen, wenn sie sich auf die Ermächtigung in einer Weise auswirkt, als wäre deren Wortlaut geändert worden. Hier sollte dann aber die Formulierung erkennen lassen, daß dieser Änderungshinweis sich nicht auf den Wortlaut der Ermächtigungsnorm selbst bezieht.

    Beispiel:
   

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 derHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nr. 2 der Verordnung vom 2. November 1983 (BGBl. I S. 1354) ...

812 

Der Änderungshinweis sollte der Angabe der jeweiligen Ermächtigungsnorm in einem Relativsatz nachgestellt werden. Diese Anknüpfung des Änderungshinweises macht deutlich, daß er sich auf die angegebene Ermächtigungsnorm, nicht auf das Stammgesetz als Ganzes bezieht. Die Änderungsvorschrift braucht nicht mit ihrer Bezeichnung angeführt zu werden. In der Praxis wird der Zitiername regelmäßig weggelassen. Ist die Änderung in einem Gesetz enthalten, durch das mehrere Gesetze geändert worden sind, oder handelt es sich lediglich um eine Änderung im Zusammenhang mit dem Erlaß oder der Änderung eines anderen Gesetzes (Folgeänderung), soist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 GGO II der ändernde Artikel, Paragraph usw. anzugeben.

813 

Die Anführung lautet, wenn der volle Wortlaut der Ermächtigungsnorm zuletzt durch ein Änderungsgesetz neu gefaßt worden ist:

   

„Auf Grund des § ... des ... Gesetzes ..., der durch Artikel ... /§ ... des Gesetzes ... neu gefaßt worden ist, ...“

814 

Wurde die Ermächtigungsnorm nachträglich in das Stammgesetz eingefügt, ist folgende Formulierung zu verwenden:

   

„Auf Grund des § ... des Gesetzes ..., der durch Artikel .../§ ... des Gesetzes ... eingefügt worden ist, ...“

 

Wurde die Ermächtigungsnorm geändert, nachdem sie eingefügt worden war, ist im Änderungshinweis sowohl auf das Einfügen als auch auf die letzte Änderung hinzuweisen.

   

„Auf Grund des § ... des Gesetzes, der durch Artikel ... /§ ... des Gesetzes eingefügt und durch Artikel/§ ... des Gesetzes ... geändert worden ist, ...“

815 

Wurde die Ermächtigung durch den Einigungsvertrag in ein Stammgesetz eingefügt, lautet die Eingangsformel z. B.:

   

„Auf Grund des § ..., der durch Anlage ... Kapitel ... Sachgebiet ... Abschnitt ... Nr. ... des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, ...) eingefügt worden ist, verordnet ...“

816 

Wurde die Ermächtigungsnorm in sonstiger Weise geändert, ist derÄnderungshinweis wie folgt zu formulieren:

   

„Auf Grund des § ... des Gesetzes ..., der (zuletzt) durch Artikel ... /§ ... des Gesetzes ... geändert worden ist, ...“

817 

Zur besseren Gliederung einer umfangreichen Eingangsformel kann es sich empfehlen, zunächst die Ermächtigungsgrundlagen aufzuzählen und erst danach zusammengefaßt in einem Relativsatz auf die Änderungen hinzuweisen. Dies kann z. B. wie folgt formuliert werden:

   

„Auf Grund der §§ X, Y und Z des Gesetzes ..., von denen § X durch Artikel ... /§ ... des Gesetzes vom ... neugefaßt, § Y durch Artikel .../§ ... eingefügt und § Z durch Artikel .../§ ... des Gesetzes vom ... geändert worden sind, ...“

818 

Manchmal läßt sich die Eingangsformel besser gliedern, wenn der Änderungshinweis der Ermächtigungsnorm wie folgt vorangestellt wird:

   

„Auf Grund des durch Artikel .../§ ... des Gesetzes ... geänderten/eingefügten/neu gefaßten § ... verordnet ...“

819 

Bei der Wahl der Formulierungen ist darauf zu achten, daß die Eingangsformel übersichtlich bleibt. Umfangreiche Eingangsformeln sollten untergliedert werden. Möglich ist z. B. folgende Gliederung:

   

„Auf Grund
– des § ... und des § ...,
– der §§ ... und des § ... sowie
– des § ... in Verbindung mit § ... und § ...
verordnet ...“

820 

In der Eingangsformel der Verordnung wird gemäß § 64 Abs. 2 GGO II auch kenntlich gemacht, wer der Verordnungsgeber ist. Bei Verordnungen der Bundesregierung lautet die Eingangsformel:

   

„Auf Grund des § ... verordnet die Bundesregierung:“

 

Beruht eine Verordnung teils auf der Ermächtigung der Bundesregierung, teils auf der eines Ministeriums, lautet die Eingangsformel:

   

„Auf Grund des § ... verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § ... verordnet das Bundesministerium ... :“

 

Wenn ein Bundesministerium zum Erlaß der Verordnung ermächtigt ist, lautet die Eingangsformel:

   

„Auf Grund des § ... verordnet das Bundesministerium ...:“

 

Wenn mehrere Bundesministerien zum Erlaß einer gemeinsamen Verordnung ermächtigt sind, lautet die Eingangsformel:

   

„Auf Grund des § ... verordnen das Bundesministerium ... und das Bundesministerium ...“

 

Sind mehrere Bundesministerien (auf Grund verschiedener Vorschriften) zum Erlaß der Verordnung ermächtigt, kann die Eingangsformel z. B. wie folgt formuliert werden:

   

„Es verordnen auf Grund des § ... das Bundesministerium ... und auf Grund des § ... das Bundesministerium ... :“

821 

Sind dem Verordnungsgeber in der Ermächtigungsnorm ausdrücklich Beteiligungs- oder Anhörungspflichten auferlegt, so wird durch die Formulierungen „im Einvernehmen mit ...“, „im Benehmen mit ...“ oder „nach Anhörung ...“ bekundet, daß die auferlegten Beteiligungs- oder Anhörungspflichten eingehalten worden sind.

    Beispiel:
   

Auf Grund des § 9 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:

822 

Sind die Mitwirkungsrechte nicht in der Ermächtigung selbst, sondern in einer anderen Vorschrift angeordnet, so muß in der Eingangsformel auch auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

823 

Bestehen bei Anführung mehrerer Ermächtigungen unterschiedliche Beteiligungs- oder Anhörungspflichten oder ist eines von mehreren Ministerien auf Grund verschiedener Ermächtigungen zuständig, können in der Eingangsformel entsprechende zusammenfassende „Blöcke“ gebildet werden. Dafür empfiehlt sich folgende Formulierung:

   

„Es verordnen

   

die Bundesregierung auf Grund des § ...,
das Bundesministerium ... auf Grund des § ... nach Anhörung der ... sowie
das Bundesministerium ... auf Grund des § ... :“

824 

Ist in der Ermächtigungsnorm die Mitwirkung des Bundestages vorgesehen (vgl. Rn. 345 ff.), sollte in der Eingangsformel der Verordnung auf einen ändernden Beschluß des Bundestages mit der Formulierung „unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...“ hingewiesen werden. Wenn der Bundestag sich nicht mit der Verordnung befaßt hat oder keinen ändernden Beschluß gefaßt hat, sollte in der Eingangsformel der Verordnung formuliert werden „unter Wahrung der Rechte des Bundestages“.

825 

Durch einen Organisationserlaß des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin können die Geschäftsbereiche der Ministerien neu abgegrenzt und die Bezeichnungen für einzelne Ministerien geändert werden. Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes bestimmt, daß auch bestehende Verordnungsermächtigungen auf das nach der Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche zuständige Ministerium übergehen. Eine Änderung der Bezeichnung des Ministeriums berührt die ihm zugewiesenen Zuständigkeiten nicht (Artikel 62 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes). Der Wortlaut bestehender Verordnungsermächtigungen und Beteiligungsvorschriften kann im üblichen Änderungsverfahren oder durch eine Zuständigkeitsanpassungs- Verordnung des Bundesministeriums der Justiz geändert werden. Solange der Wortlaut der Verordnungsermächtigungen noch nicht angepaßt worden ist, muß in der Eingangsformel der Verordnung auf die Zuständigkeitsänderungen oder die Bezeichnungsänderungen hingewiesen werden durch die Angabe des entsprechenden Organisationserlasses und des Artikels 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes.

    Beispiel:
   

Auf Grund des § ... in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom ... (BGBl. I S. ...) verordnet das Bundesministerium ... .

  2.3 Subdelegation
 
826 

Sieht eine Ermächtigungsnorm die Möglichkeit vor, die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung weiter zu übertragen, kann das Recht zur Subdelegation nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes durch Verordnung ausgeübt werden. Es empfiehlt sich, die Übertragung einer Verordnungsermächtigung in einer eigenständigen Verordnung zu regeln. Dies erleichtert die Feststellung der Zuständigkeit für den Erlaß der Verordnungen.

827 

Eine Subdelegation kann auf verschiedene Weise geregelt werden. Die Verordnung kann die Übertragung der Ermächtigung anordnen.

   

„Die in § ... des Gesetzes ... enthaltene Ermächtigung wird auf das ... (Stelle, die ermächtigt werden soll) übertragen.“

 

Die Subdelegation kann auch so formuliert werden, daß sie den Subdelegatar zum Erlaß der Verordnungen ermächtigt.

   

„Das ... (Stelle, die ermächtigt werden soll) wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § ... des Gesetzes ... zu erlassen.“

 

Als Subdelegatare sind in diesen Verordnungen stets die Bundesministerien, Behörden oder Anstalten zu nennen und nicht die Bundesminister oder die Leiter der Behörden und Anstalten.

  2.4 Geltungszeitregeln
 
828 

Die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen werden bei Verordnungen grundsätzlich in gleicher Weise formuliert wie bei Gesetzen (Rn. 447 ff.).

829 

Das Inkrafttreten der Verordnung darf nicht früher angeordnet werden als durch die Ermächtigungsnorm zugelassen, da die Verordnung nur in dem Umfang wirksam werden kann, den eine bestehende Ermächtigungsnorm vorsieht. Um Zweifel an der Gültigkeit von Verordnungen auszuschließen, dürfen sie gemäß § 65 GGO II erst ausgefertigt werden, nachdem die ermächtigende Gesetzesbestimmung in Kraft getreten ist.

830 

Zum Teil ist in den Ermächtigungsnormen eine Befristung vorgesehen.

    Beispiele:
   

§ 73 des Bundesbesoldungsgesetzes:
„... Die Übergangsregelungen sind zu befristen.“

   

§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen:

   

„... Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens 6 Monaten begrenzt wird.“

 

Die auf Grund einer solchen Ermächtigung erlassenen Verordnungen müssen ein konkretes Außerkrafttretensdatum erhalten. Die Bestimmung, die das Außerkrafttreten regelt, wird wie bei Gesetzen formuliert (Rn. 492 ff.).

831 

Wird die Ermächtigungsnorm aufgehoben, berührt dies nicht die Gültigkeit einer auf sie gestützten bereits erlassenen Verordnung. Die Verordnung kann dann allerdings nur auf Grund einer neuen Verordnungsermächtigung oder durch Gesetz aufgehoben werden.

  2.5 Die Schlußformel
 
832 

Ist die Verordnung nicht zustimmungsbedürftig, so besteht ihre Schlußformel aus der Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung. Die Unterzeichnung der Urschrift der Verordnung ist in den §§ 72 bis 74 GGO II geregelt.

833 

Bei einer Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, beginnt die Schlußformel gemäß § 64 Abs. 2 Satz 5 GGO II immer mit dem Satz: „Der Bundesrat hat zugestimmt.“ Dies gilt sowohl für Verordnungen, bei denen sämtliche Ermächtigungen die Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, als auch für Verordnungen, deren Ermächtigungen teils Zustimmung, teils keine Zustimmung des Bundesrates vorsehen. Die Schlußformel endet mit der Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung.